AGB

Es gelten bei allen vertraglichen Abschlüssen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Elektro Eberhardt. Davon abweichende Bedingungen werden nicht Bestandteil von Verträgen, auch wenn die Firma Elektro Eberhardt dagegen nicht ausdrücklich widerspricht. Alle von diesen abweichenden Bedingungen und Nebenabreden im Vorfeld des Vertrages erhalten nur dann Geltung, wenn diese schriftlich festgehalten und durch Elektro Eberhardt dem Kunden bestätigt sind.

 

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1.Allgemeines

1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382 und DIN 18 384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).

1.2 Zum Angebot von Elektro Eberhardt gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur an nähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich Elektro Eberhardt Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis von Elektro Eberhardt Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.


2.Termine

2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände die Elektro Eberhardt nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.


3.Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

3.1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;

3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;

3.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.


4.Kostenvoranschlag

Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden.


5.Gewährleistung und Haftung

5.1 Gewährleistung und Haftung bei Reparaturen an Gegenständen

5.1.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen, sowie für eingebautes Material 6 Monate ab dem Zeitpunkt: 1 Woche nach genanntem Abholtermin.

5.1.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde Elektro Eberhardt die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung Elektro Eberhardt oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Elektro Eberhardt über.

5.1.3 Stellt sich im Rahmen eines des Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dabei dem Kunden in Rechnung gestellt.

5.1.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung.
Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

5.1.5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis, von Elektro Eberhardt Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.

5.1.6 Offensichtliche Mängel der Leistungen von Elektro Eberhardt muss der Kunde unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme, Elektro Eberhardt schriftlich anzeigen, ansonsten ist Elektro Eberhardt von der Mängelhaftung befreit.

5.1.7 Elektro Eberhardt haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.
Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 62 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Elektro Eberhardt oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Gewährleistungsfristen gelten auch für evtl. Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen.
Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zugunsten von Elektro Eberhardt ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

5.2 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen

Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.


6.Erweitertes Pfandrecht von Elektro Eberhardt an beweglichen Sachen

6.1 Elektro Eberhardt steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von Elektro Eberhardt mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Elektro Eberhardt ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.


7.Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich Elektro Eberhardt das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen von Elektro Eberhardt aus dem Vertrag vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann Elektro Eberhardt vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde Elektro Eberhardt die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt 7 Abs. 2 entsprechend.


8.Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.

8.2 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von Elektro Eberhardt abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

8.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von Elektro Eberhardt anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

 

 

II. Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum von Elektro Eberhardt bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die Elektro Eberhardt gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand, z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte von Elektro Eberhardt bereits jetzt an diesen abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann Elektro Eberhardt den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme, gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde Elektro Eberhardt sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von Elektro Eberhardt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzung unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.


2.Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist Elektro Eberhardt berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte von Elektro Eberhardt nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann Elektro Eberhardt 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.


3.Gewährleistung und Haftung

3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist Elektro Eberhardt von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.
Transport und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.

3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden Elektro Eberhardt, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden kann oder Elektro Eberhardt die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch Elektro Eberhardt) kann der Kunde wahlweise eine Herabsetzung des Vertrages verlangen.

3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.

3.4 Punkt 5.1.4. der Leistungs-, und Reparaturbedingungen (vorstehend unter I.) gilt sinngemäß.

3.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung Elektro Eberhardts, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche, des Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluß positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlungen zugunsten von Elektro Eberhardt ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

3.7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird Elektro Eberhardt den Kunden nach besten Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung von Elektro Eberhardt ausgeschlossen.


4.Rücktritt

4.1 Elektro Eberhardt kann vom Vertrag zurücktreten:

4.1.1 wenn Elektro Eberhardt durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher, Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann.

4.1.2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen lässt.

4.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.

4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten:
wenn Elektro Eberhardt schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferfrist nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit auf Grund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.

4.3 Bei Rücktritt ist Elektro Eberhardt und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts Elektro Eberhardt für die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

 


III. Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufe und Leistungen

1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz von Elektro Eberhardt inkl. Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können getrennt berechnet werden.

2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

3. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. EC-Schecks („Eurocheque-System“) und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen EC-Scheckkarte („Eurocheque-System“) und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.

4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser Elektro Eberhardt den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses zu ersetzen.

 

 

IV. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Kaufleuten , juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Träger von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Augsburg.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.